Im Rahmen der Novellierung des Landesjagdgesetzes Niedersachsen im Jahr 2022 wurde beschlossen, bleihaltige Büchsenmunition (sowie bleihaltige Flintenlaufgeschosse) bei der Jagdausübung ab dem 01.04.2025 zu verbieten.
Die Übergangsfrist zwischen Novellierung und Inkrafttreten ist (noch) nicht im Landesjagdgesetz zu finden, sondern das Verbot in Artikel 2 des Änderungsgesetzes vorgesehen wurde, der eben erst zum 01.04.2025 in Kraft tritt und dann in das Landesjagdgesetz aufgenommen wird. Zum 01.04.2025 wird § 24 Abs. 1 Nr. 1 NJagdG wie folgt lauten:
Es ist über § 19 BJadgG hinaus verboten, die Jagd auszuüben
Unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, elektrischem Strom, Haken, Schleudern, Bolzen, Pfeilen oder Druckluftwaffen, Büchsenmunition mit bleihaltigen Geschossen oder bleihaltigen Flintenlaufgeschossen.
Für Schrot gilt die bisherige Reglung weiter, § 24 Abs. 1 Nr. 3 NJagdG:
- auf Wasserfederwild an und über Gewässern unter Verwendung von Bleischrot.
Wer gegen die Verbote verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, § 41 Abs. 1 Nr. 10 NJagdG.
Quelle: Landesjägerschaft Niedersachsen